Satzung VfB Rheydt 1971 e.V.

Satzung

Des Vereins für Bowlingsport Rheydt 1971 e.V. ( V.f.B. Rheydt)

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgabe

  1. Der 1971 in Rheydt gegründete Bowlingverein trägt den Namen „ Verein für Bowlingsport Rheydt 1971 e.V.“ ( VfB Rheydt ). Der Verein hat seinen Sitz in Rheydt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Fachverbände, im Landessportbund und im DKB.
  3. Zweck des Vereins ist das Bowlingspielen von interessierten Personen im sportlichen Sinne. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Der Verein hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
    a) Seinen eingeschriebenen Mitgliedern Gelegenheit zum Bowlingspielen zu   geben.
    b) Durchführen von Vergleichskämpfen auf sportlicher Ebene mit anderen Clubs bzw. Vereinen.
    c) Zusammenarbeit mit dem DKB und dem Fachverband Bowling.
    d) Die Regeln der Fachverbände zu achten und zu gewährleisten.
    e) Anleiten und Fördern der Mitglieder, sowie das Heranbilden von Jugendlichen für diese Sportart.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Das Geschäftsjahr ist nicht identisch mit dem Sportjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres und endet am 31.12. des Jahres. Das Sportjahr beginnt am 01.07. des laufenden Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten, eine Probezeit von 6 Wochen zu vollenden und die Anerkennung der Vereinssatzungen schriftlich niederzulegen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) Wegen Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichem Verhaltens,
    d) Wegen unehrenhafter Handlungen

     4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen.

Eine Freigabe wird nur erteilt, wenn alle Beiträge ordnungsgemäß gezahlt wurden.

§ 4 Maßregelung

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen oder durch eine Empfangsbestätigung zu dokumentieren.

§ 5 Beiträge

  1. Der Vereinsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliderversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Sportausschuss

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt.
    Sie findet im 2. Quartal des Geschäftsjahres statt ( 1.4. – 30.6.).
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen abzuhalten und gemäß § 14  im Vorfeld schriftlich mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) Der Vorstand beschließt,
    b) Ein 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Berücksichtigung des § 14 durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung am schwarzen Brett, per Post oder E-Mail.  Nicht fristgerechte  Anträge  gemäß § 14 müssen als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang bzw. Abstimmung erforderlich. Wiederwahl ist zulässig. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins mit3/4 Mehrheit beschlossen werden.
  6. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Tagesordnung ist vom Vorstand nach Bedarf festzulegen; sie hat in jedem Fall folgende Punkte zu enthalten:
    6.1 Jahreshauptversammlung
    a) Feststellung des Stimmrechts der anwesenden Mitglieder
    b) Berichte der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer
    c) Vorlage des Haushaltvoranschlags ( Haushaltsplan) und Festsetzung der Beiträge
    d) Entlastung des Vorstandes und wenn nötig Neuwahl des Vorstandes ( spätestens alle 2 Jahre
    e) Anträge
    f) Verschiedenes

6.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung)
a) Feststellung des Stimmrechts der anwesenden Mitglieder
b) Festlegung der Tagesordnung
c) Anträge
d) Sonstiges

 

 § 9 Vorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorsitzender
  2. Stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer
  3. Kassierer
  4. Sportwart
  5. Jugendwart
  6. Damenwart
  7. Pressewart

Personen haben als Team zusammenzuarbeiten.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzender
  2. Stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer
  3. Kassierer

10 Aufgaben des Vereinsvorstandes

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
    Der 1. Vorsitzende hat insbesondere Kontakte zu anderen Sportverbänden und Behörden zu pflegen. Er hat sich jederzeit über die Arbeitsweise der Vorstandsmitglieder zu unterrichten. Er hat die Geschäftsordnung zu überwachen, erteilt bindende Anweisungen, soweit diese in den Satzungen nicht anders bestimmt sind und kann Aufgaben delegieren.
  2. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und wickelt die Vereinsgeschäfte nach bestem Wissen undGewissen ab. Er erfüllt und überwacht die Anordnungen der Fachverbände, die den Verein betreffen.
    Der Gesamtvorstand erledigt alle den Verein betreffenden Angelegenheiten des Sportverkehrs, er fasst eigene Beschlüsse auf Vorstandsitzungen und ist an Beschlüsse der Vorstandssitzungen sowie derMitgliederversammlung gebunden und dieser verantwortlich. Er hat das Recht, überall dort einzugreifen, wo die Belange des Vereins es erfordern. Die einzelnen Vorstandsmitglieder dürfen nur im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse selbstständig handeln.
  3. Dem Sportwart obliegen in Zusammenarbeit mit dem Sportausschuss die Planung und Gestaltung der gesamten sportlichen Arbeit.
  4. Der Jugendwart leitet und betreut die Jugendlichen. Er hat die Aufgabe, die Jugend theoretisch und praktisch zu unterrichten.
  5. Dem Damenwart obliegen in Zusammenarbeit mit dem Sportwart und dem Sportausschuss die sportliche Betreuung der weiblichen Mitglieder.
  6. Der Schriftführer ist Protokollführer bei allen Sitzungen, auch der Mitgliederversammlung, und soll die geschäftlichen Angelegenheiten abwickeln.
  7. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Kassengeschäfte.
  8. Der Pressewart hält Verbindungen zu örtlichen und überregionalen Medien. Er führt die Vereinschronik und die Internet Seite

§11 Sportausschuss

Der Sportausschuss wird gebildet aus dem Sportwart und dem Gesamtvorstand. Er wird vom Sportwart einberufen, geleitet und dient zur Klärung von Fragen aus dem sportlichen Bereich des Vereins, wie z.B. Aufstellung von Auswahlmannschaften, Gestaltung von Turnieren und Meisterschaften.

§ 12 Anschluss von Clubs, Vereinen und Vereinsabteilungen

Dem Verein können sich private und organisierte Clubs, Vereine und Vereinsabteilungen anschließen, ohne ihre Selbst- und Eigenständigkeit aufgeben zu müssen. Die sportliche Arbeit kann mit dem Sportwart abgestimmt werden. Im Übrigen sind sie jedoch an die Satzungen gebunden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Abs. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.
Abs.2
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Abs. 3
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Abs. 4
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Hephata,  Rheydter Straße 128-130, 41065 Mönchengladbach
welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an den
Stadtsportbund Mönchengladbach e.V. , Lüpertzenderstraße 68, 41061 Mönchengladbach
zur Verwendung in der Jugendarbeit.

§ 14 Fristen

Abs. 1
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitglieder müssen mindestens 21 Tage vor dem anberaumten Termin Kenntnis von der Durchführung der Mitgliederversammlung erhalten.
Abs. 2
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin Kenntnis von der Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erhalten.
Abs. 3
Anträge
Anträge müssen mindestens 7 Tage vor einer Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.09.2014 genehmigt.

Mönchengladbach, den 19.09.2014